Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Liefer- und Vertragsgrundlagen
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten für Lieferungen und Montagen auf
Grund mündlicher oder schriftlicher Bestellung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten, auch hinsichtlich
Nebenabreden und späteren Änderungen, ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden durch unsere
Verkaufsbedingungen im vollen Umfang ersetzt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich ihrer Geltung zu.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II Angebote
(1) Alle Angaben in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen usw. bringen grundsätzlich
nur Annäherungswerte. Es dürfen unsere Angebotunterlagen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. vom
Kunden nur in Zusammenhang mit den Lieferverhandlungen bzw. dem Liefervertrag benutzt und weder
vervielfältigt noch unseren Wettbewerbern oder Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen sind diese an uns herauszugeben.
(2) In den Angebotspreisen nicht enthalten und besonders zu vergüten sind alle Sonderleistungen, die durch
nachträgliche Änderungen (z.B. auch der Baupläne), den ausdrücklichen Angebotsumfang hinausgehende
Ansprüche des Bestellers, besondere statisch bedingte Maßnahmen und/oder Neufassungen gesetzlicher
und behördlicher Auflagen und Bestimmungen bis zum Zeitpunkt der Abnahme entstehen. Wir sind nicht
verpflichtet, Sonderleistungen ohne gesonderte schriftliche Auftragserteilung durch den Besteller zu
erbringen.
(3) Technische Änderungen, die durch die Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, die Umstellung des
Produktionsablaufes oder die Detailüberarbeitung der Bauten bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.
III Auftragsannahme
(1) Aufträge sind für uns erst verbindlich und mündliche Nebenabreden erst rechtswirksam, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt worden sind. Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferungen
bleibt ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder der
Anlass besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller als zweifelhaft zu betrachten. Im Falle
bereits ausgeführter Leistungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte
hinsichtlich erbrachter Leistungen des Bestellers geltend gemacht werden.
(2) Wir sind berechtigt, Leistungen auch durch Nachauftragnehmer ausführen zu lassen.
IV Preise
(1) Die Berechnung der Lieferungen erfolgt zu unseren am Liefertrag gültigen Preisen, falls nicht ausdrücklich
ein Festpreis vereinbart wurde. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am
Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Wir behalten uns Preisänderungen vor, falls Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen und sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von
Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige nicht voraussehbare Kosten mit
Auswirkung auf die Kalkulation ändern.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
den Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V Vorauszahlungen
(1) Bei Lieferung und Montage behalten wir uns eine Vorauszahlung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages
vor. Auf besondere, schriftliche Vereinbarung legen wir dem Besteller eine befristete Anzahlungsbürgschaft
einer unserer Hausbanken vor.
(2) Vorauszahlungen sind bis zum Beginn der Lieferung und Montage zu begleichen. Ausschlaggebend für die
Leistung von Vorauszahlungen ist der Tag der Gutschreibung auf einem unserer Konten.
VI Sicherheitsleistungen
(1) Wir sind berechtigt, jederzeit nach Vertragsschluss vom Besteller Sicherheit für die Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Wir haben die
Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit. Es kann verlangt werden, dass eine Sicherheit durch
eine andere ersetzt wird.
VII Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Bei Montageaufträgen behalten wir uns Terminverschiebungen auf Grund höherer Gewalt, schlechter
Witterung, krankheitsbedingten Ausfällen von Mitarbeitern oder vergleichbarer Ursachen vor. Bei
Terminverschiebungen auf Geheiß des Bestellers verlängert sich die von uns angegebene Lieferzeit je nach
Auftragslage um bis zu weitere 8 Wochen.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden,
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf
der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v.H., keinesfalls jedoch mehr als 5 v.H. des
Lieferwertes.
VIII Abnahme
(1) Bei Lieferung und Montage findet eine förmliche Abnahme statt. Hierzu ist während der vereinbarten
Montagedauer die persönliche Anwesenheit des Bestellers oder eines von ihm schriftlich bevollmächtigten
Dritten erforderlich.
(2) Ist der Besteller oder ein von ihm schriftlich bevollmächtigter Dritter bei der Montage nicht anwesend, so gilt
die Leistung als abgenommen mit Ablauf des letzten Tages der Montagedauer.
(3) Bei jeglicher Art von Inbenutzungsnahme gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der
Lieferung als erfolgt.
(4) Lieferungen ohne Montage gelten als abgenommen, wenn uns gegenüber nicht spätestens innerhalb von
einem Werktag nach Erhalt die Abnahme schriftlich verweigert wird.
(5) In jedem Fall darf eine Abnahme nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel die
Gebrauchsfähigkeit der Lieferung bzw. des Werkes erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung
auf eine Verursachung durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
(6) Nehmen wir Waren aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, zurück, wird ein
Schadensersatzanspruch i.H.v. 20% des Lieferwertes vereinbart. Ist der Auftrag für den Besteller ein
Handelsgeschäft, so erhöht sich der Anspruch um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Dem Besteller wird
der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale ist.
(7) Verweigert der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen die Lieferung und/oder die Montage von
Waren, wird ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 15% des Lieferwerts vereinbart. Ist der Auftrag für den
Besteller ein Handelsgeschäft, so erhöht sich der Anspruch um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale ist.
IX Gewährleistung, Haftung, Verjährung
(1) Mängelansprüche des unternehmerischen Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sämtliche Mängel sind uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Uns muss die Möglichkeit eingeräumt
werden, die Berechtigung der Mängelrüge nachzuprüfen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf
Verlangen unverzüglich Fotos der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Abweichungen
gegenüber Katalog und Prospektwerbung, welche Qualität und Funktion der Ware nicht wesentlich
beeinträchtigen, unterliegen nicht dem Recht der Sachmängelhaftung. Gegen Rostanfälligkeit von
galvanisch verzinkten Teilen, wie Schrauben, Muttern usw., leisten wir keine Gewähr. Die von uns
hergestellten und zur Verzinkung vorgesehenen Teile werden nach DIN 50975/76 feuerverzinkt.
(2) 2.1 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
2.2 Für Geschäfte mit Verbrauchern und Unternehmern gilt:
Sollte eine Art der Nacherfüllung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von uns verweigert werden
können und ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach §439 Abs. 2
BGB oder § 439 Abs. 3 S. 1 BGB unverhältnismäßig, so wird der Aufwendungsersatz auf den
angemessenen Betrag beschränkt. Bei der Bemessung des Betrags ist insbesondere der Wert der
Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
2.3 Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, gelten folgende Regelungen:
Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für
sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende
Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchemRechtsgrund – einheitlich ein Jahr.
2.4 Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach 2.1 gelten für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragsnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen
– unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
2.5 Die verstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
2.5.1 Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigemVerschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat.
2.5.2 Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwandt wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht [oder soweit es um das dingliche Recht eines
Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann].
2.5.3 Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach demProdukthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
2.6 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüche mit der Ablieferung.
2.7 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
2.8 Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit sie auch für Schadensersatzansprüche gelten,
entsprechend für Schadensersatzansprüche die mit einem Mangel nicht im Zusammengang stehen.
2.9 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
(3) Bei Fremderzeugnissen sind wir ohne jede sonstige Verpflichtung lediglich zur Abtretung unserer
Ansprüche gegen den Vorlieferer verpflichtet. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei
Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen.
(4) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach demGefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Aufstellung, Inbetriebnahme oder
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes und chemischer oder elektrischer Einflüsse ohne unser Verschulden
entstehen.
(5) Schaltschema, Betriebsvorschriften, Anweisungen usw. müssen, falls nicht vor Inbetriebnahme
übermittelt, angefordert werden.
(6) Wir haften nicht für Personalunfälle, Betriebsstörungen, sonstige Schäden oder Nachteile, die unseren
Besteller oder Dritten aus unseren Lieferungen oder deren Beschaffenheit entstehen. Alle anderen
Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und
Verzuges ausgeschlossen.
(7) Ein Haftungsausschluss bei Lieferung und Montage für Folgeschäden, z.B. Überflutung bei Rohrbruch
oder Ausfallzeiten des Betriebes, gilt als vereinbart.
X Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
XI Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Celle
Erfüllungsort.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Celle. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinemWohnsitzgericht zu verklagen. XII Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der
fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der
fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01/2018